Feuerwerk; Anzeige über das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen
Das Formular dient der Anzeige eines Feuerwerks mit pyrotechnischen Gegenständen durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG). Es gilt jedoch nicht für die Anzeige zur Vorführung von Effekten in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen.
Besitzen Sie eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG, sind Sie verpflichtet, das beabsichtigte Feuerwerk beim Gewerbeaufsichtsamt fristgerecht anzuzeigen.
Pyrotechnische Gegenstände sind in verschiedene Kategorien eingeteilt. Die Anzeigeverpflichtung bezieht sich auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 (2. Januar bis 30. Dezember) sowie F3, F4, P1, P2, T1 und T2 (ganzjährig).
Grundlage ist § 23 Abs. 3 der 1. SprengG.
Die Anzeige muss die Kontaktdaten der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Person sowie die ausstellende Behörde, das Ausstellungsdatum und die Nummer der Konzession (Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG, Befähigungsschein nach § 20 SprengG) enthalten.
Darüber hinaus sind in der Anzeige zu dem beabsichtigten Feuerwerk folgende Angaben zu machen:
- Art des Feuerwerks
- Ort, an dem das Feuerwerk abgebrannt werden soll
- Umfang des Feuerwerks
- Beginn und Ende des Feuerwerks
- Sicherungsmaßnahmen
- Lageplan mit Angabe der Schutzabstände
Besitzen Sie keine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG), benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Gemeinde, wenn Sie ein Feuerwerk der Kategorie F2 im Zeitraum vom 2. Januar bis zum 30. Dezember abbrennen möchten.
Sie müssen entweder eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des SprengG besitzen, oder als Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG zumindest im Auftrag einer Person handeln, die im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis nach § 7 SprengG ist (sog. verantwortliche Person für das Abrennen des Feuerwerks).
Die Nutzung des Online-Verfahrens für die Anzeigeerstellung ist kostenfrei.
Bei Fristverkürzung: im Standardfall 150,00 EUR zuzüglich Auslagen (bei erhöhtem Aufwand sind Abweichungen hiervon möglich)
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