Namen des Kindes; Erklärung
Die Vornamen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen. In bestimmten Fällen müssen Sie auch eine Namenserklärung zum Familiennamen des Kindes abgeben.
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, bestimmen sie den bzw. die Vornamen ihres Kindes gemeinsam. Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den bzw. die Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
- die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind wie zum Beispiel Warennamen, Fantasienamen, Verunglimpfungen oder
- die das Kindeswohl beeinträchtigen.
Familienname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Familiennamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) müssen Sie als Eltern Folgendes beachten:
Abhängig davon, in welchem Familienstand und in welcher Sorgerechtsstellung Sie sich zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes befunden haben, müssen Sie ggf. eine Namenserklärung für Ihr Kind abgeben:
- Sie sind miteinander verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen. Das Kind erhält dann automatisch Ihren Ehenamen als Geburtsnamen.
- Sie sind miteinander verheiratet, führen aber keinen Ehenamen und haben das gemeinsame Sorgerecht für das Kind. Sie müssen den Geburtsnamen des Kindes bestimmen. Und zwar entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters. Diese Bestimmung gilt dann auch für alle weiteren Kinder.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet, haben aber das gemeinsame Sorgerecht. Auch dann müssen Sie den Geburtsnamen des Kindes bestimmen; entweder den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters.
- Sie sind nicht miteinander verheiratet und ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht für das Kind. Dann erhält das Kind automatisch dessen Familiennamen. Als sorgeberechtigter Elternteil können Sie dem Kind aber auch den Familiennamen des anderen Elternteils erteilen. Das geht aber nur mit dessen Einwilligung.