Erziehungsrente; Beantragung
Wenn Sie allein ein Kind erziehen, weil Ihre geschiedene Partnerin oder Ihr geschiedener Partner gestorben ist, können Sie Erziehungsrente erhalten.
Die Erziehungsrente unterstützt Sie als Alleinerziehende oder Alleinerziehenden, wenn Ihre geschiedene Ehe- oder Lebenspartnerin oder Ihr geschiedener Ehe- oder Lebenspartner stirbt. Die Rente dient somit als Unterhaltsersatz und erlaubt es, sich verstärkt um die Erziehung der Kinder zu kümmern.
Die Erziehungsrente ist eine Rente aus Ihrem eigenen Rentenkonto. Die Höhe entspricht Ihrer Rente, wie Sie sie bei voller Erwerbsminderung erhalten würden. In Ihrer jährlichen Renteninformation steht, welcher Betrag dabei zugrunde gelegt wird. Beginnt Ihre Erziehungsrente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Wenn Sie die Erziehungsrente erhalten, können Sie weiteres Einkommen (Hinzuverdienst) haben. Es kann aber sein, dass Ihr Einkommen angerechnet wird, wenn Sie einen Freibetrag überschreiten. Wie hoch dieser Freibetrag ist, wird individuell berechnet.
Sie können die Erziehungsrente auch dann erhalten, wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes noch bestand und Sie sich als Paar entschieden hatten, Ihre Rentenansprüche im sogenannten Rentensplitting zu teilen.
Sie können keine Erziehungsrente erhalten, wenn Sie zur gleichen Zeit eine andere, höhere Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Die Erziehungsrente endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen, zum Beispiel, wenn Sie erneut heiraten oder wenn Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet und die Kindererziehung somit endet, spätestens jedoch, wenn Sie die Regelaltersgrenze erreichen.
- Ihre Ehe oder Lebenspartnerschaft ist nach dem 30.06.1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden oder bei Auflösung der Ehe vor dem 01.07.1977 richtete sich der Unterhaltsanspruch nach DDRRecht
- Ihre geschiedene Ehe oder Lebenspartnerin oder Ihr geschiedener Ehe oder Lebenspartner ist gestorben.
- Sie erziehen ein eigenes oder ein Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerin oder des früheren Ehe- oder Lebenspartners (auch Stief- und Pflegekind, Enkel oder Geschwister), das noch keine 18 Jahre alt ist oder
- Sie erziehen ein behindertes eigenes oder ein Kind der früheren Ehe oder Lebenspartnerin oder des früheren Ehe- oder Lebenspartners (unabhängig vom Alter des Kindes).
- Sie haben nicht wieder geheiratet und haben keine neue Lebenspartnerschaft eintragen lassen.
- Sie waren bis zum Tod Ihrer geschiedenen Ehe oder Lebenspartnerin oder Ihres geschiedenen Ehe- oder Lebenspartners mindestens 5 Jahre rentenversichert (allgemeine Wartezeit).
- Sie haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
- Bei zum Zeitpunkt des Todes noch bestehender Ehe oder Lebenspartnerschaft: Sie haben zuvor ein Rentensplitting durchgeführt.
Zur allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren zählen:
- Beitragszeiten (Pflicht und freiwillige Beiträge),
- Ersatzzeiten,
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Eheleuten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers und
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügigen von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigungen.
Es fallen keine Kosten an.
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