Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung
Als Witwe, Witwer oder Teil einer Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.
Kommt es zu einem tödlichen Arbeitsunfall oder einer tödlich verlaufenden Berufskrankheit, sichert die gesetzliche Unfallversicherung die Hinterbliebenen finanziell ab.
Das heißt, Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse kann Sie finanziell unterstützen, wenn Ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner durch einen solchen Versicherungsfall verstorben ist. Das Gleiche gilt für Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Ein Antrag ist nicht nötig.
Die Rente beträgt in den ersten 3 Monaten nach dem Tod 2 Drittel des Jahresarbeitsverdienstes (JAV), also des Einkommens der verstorbenen Person. Danach beträgt die Rente grundsätzlich 30 Prozent davon.
Unter bestimmten Bedingungen kann die Rente in den ersten 3 Monaten 40 Prozent des jährlichen Einkommens betragen, wenn Sie
- ein Kind erziehen,
- mindestens 47 Jahre alt sind
- oder berufs- oder erwerbsunfähig sind.
Wenn Sie ein eigenes Einkommen haben, kann sich die Rente verringern.
Der Anspruch auf Rente besteht in der Regel nicht, wenn:
- Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
- der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.
Eine Ausnahme besteht hier, wenn erkennbar ist, dass Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht in erster Linie eingegangen sind, um die Rente zu erhalten.
Sie haben unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die Witwen- und Witwerrente für Hinterbliebene:
-
Tod der (Ehe-)Partnerin oder des (Ehe-)Partners infolge eines Versicherungsfalles:
- Arbeitsunfall,
- Wegeunfall oder
- Berufskrankheit
- Sie haben schon davor in einer rechtsgültigen Ehe oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz gelebt.
Sie haben in der Regel keinen Anspruch, wenn
- Sie die Ehe oder Lebenspartnerschaft erst nach dem Versicherungsfall geschlossen haben und
- der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft eingetreten ist.
Es fallen keine Kosten an.
- Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung für frühere Ehegatten
- Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung nach einer Abfindung
- Witwen- und Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Witwen- oder Witwerrente aus der landwirtschaftlichen Alterskasse; Beantragung
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