Leitungen im öffentlichen Straßengrund; Abschluss eines Gestattungs- oder Konzessionsvertrages
Werden im öffentlichen Straßengrund Leitungen für Zwecke öffentlicher Versorgung verlegt, regelt sich das Verhältnis zwischen Straßenbaulastträger und Versorgungsunternehmen nach bürgerlichem Recht. In der Regel wird ein Gestattungs- oder Konzessionsvertrag geschlossen.
In den Verträgen können z. B. die Dokumentation der Leitungen, die ordnungsgemäße Unterhaltung, die Haftung für Schäden, Folgepflichten und –kosten bei Änderung der Straße sowie die technischen Bedingungen für die Wiederherstellung der Straße nach der Leitungsverlegung geregelt werden.
Für die Aufgrabungen ist bei der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich ein Antrag auf eine verkehrliche Anordnung zu stellen.
Die Legung und Änderung von Telekommunikationsleitung sind gesondert im Telekommunikationsgesetz geregelt und bedürfen keiner Verträge, sondern einer Zustimmung (siehe unten verwandte Themen).
Sie sind ein Versorgungsunternehmen und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Die vom Versorgungsunternehmen zu tragenden Kosten werden im Vertrag vereinbart.
Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein
Hausanschrift:
Marktplatz 1
93167 Falkenstein
Postanschrift:
Marktplatz 1
93167 Falkenstein
Telefon:
+49 09462
9422.0
Telefax:
+49 09462
9422.19
E-Mail:
poststelle@vg-falkenstein.de
Webseite:
https://www.vg-falkenstein.de
Öffnungszeiten:
Montag: | 08:00 | - | 12:00 | ||||
Dienstag: | 08:00 | - | 12:00 | ||||
Donnerstag: | 08:00 | - | 12:00 | 14:00 | - | 18:00 | |
Freitag: | 08:00 | - | 12:00 |