Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Immobilien oder Darlehensverträge vermitteln möchten, gewerbsmäßig Wohnimmobilien verwalten oder Bauvorhaben vorbereiten und durchführen möchten, benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.
Erlaubnispflichtig sind:
- die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume
- die Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen (mit Ausnahme von Immobiliardarlehensverträgen im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung) oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge,
- die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte,
- die wirtschaftliche Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung,
- die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder die Verwaltung von Mietverhältnissen über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches für Dritte.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person (z. B. GmbH oder AG) erteilt.
Die Gewerbetreibenden unterliegen bei der Gewerbeausübung grundsätzlich besonderen Verpflichtungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Die Behörden haben gegenüber den Gewerbetreibenden Auskunfts- und Nachschaurechte. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
- persönliche Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt
- geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind im Schuldnerverzeichnis eingetragen
- nur bei Erlaubnisantrag als Wohnimmobilienverwalter zusätzlich erforderlich: Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die sich aus der gewerblichen Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter ergeben können
- bei Antragstellung durch EU- oder Nicht-EU-Bürger:
- Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.
- Es sind in der Regel zusätzlich entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsstaat (wie z. B. Leumundszeugnisse, Auszug aus dem Strafregister, Bescheinigungen zur Insolvenzfreiheit) notwendig. Dabei kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaat solche Unterlagen nicht ausgestellt, so können sie – allerdings nur im Fall eines geschäftlichen Sitzes in einem EU/EWR-Staat – durch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibenden oder nach dem Recht des Herkunftsstaats vergleichbare Handlungen ersetzt werden.
- Wird die Tätigkeit grenzüberschreitend von einer rechtmäßigen Niederlassung im EU-/EWR-Ausland aus in Deutschland ausgeübt, ist nach § 4 GewO keine deutsche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich, sofern die Ausübung der Tätigkeit lediglich vorübergehend erfolgt und es sich nicht um Darlehensvermittler i.S.d. § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO handelt
Erlaubnis: 200 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/14.1).
Näheres ergibt sich aus der Gebührenordnung der Kammer.
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung durch Nicht-EU-Bürger
- Immobilienmakler; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Gewerbezentralregisterauszug; Beantragung eines vergleichbaren Nachweises durch Nicht-EU-Bürger
- Bauträger und Baubetreuer; Beantragung einer Erlaubnis durch EU-Bürger
- Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter; Beantragung einer Erlaubnis durch Nicht-EU-Bürger
- Gewerbeanzeige; Gewerbeabmeldung
- Gewerbeanzeige; Gewerbeummeldung
- Schuldnerverzeichnis; Einsicht
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