Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung für frühere Ehegatten

Nach dem Tod Ihrer früheren Lebens- oder Ehepartnerin beziehungsweise Ihres früheren Lebens- oder Ehepartners infolge eines Versicherungsfalles, können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung eine Rente erhalten.

Beschreibung

Wenn Ihre frühere Ehepartnerin oder Ihr früherer Ehepartner infolge eines Versicherungsfalles verstorben ist, zum Beispiel bei einem Arbeitsunfall, können Sie eine Rente erhalten. Das Gleiche gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften. Ein Rentenanspruch besteht dann, wenn Versicherte früheren Ehegatten oder früheren eingetragenen Lebenspartnerinnen oder -partnern während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet haben oder ein entsprechender Anspruch auf Unterhalt bestand.

Sie müssen bei der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse hierzu einen Antrag stellen.
Die Rente beträgt 30 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person. Die monatliche Auszahlung beginnt 3 Monate nach dem Tod. Sie erhalten die Rente höchstens 21 Monate lang.

Sie erhalten die Rente in Höhe von 40 Prozent des Jahreseinkommens der verstorbenen Person, wenn Sie:

  • ein Kind erziehen,
  • älter als 47 Jahre alt sind oder
  • erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind.

Es kann sein, dass neben Ihnen weitere Personen Anspruch auf die Rente haben, zum Beispiel wenn die verstorbene Person mehrmals verheiratet und geschieden war. In einem solchen Fall teilt sich die Rente je nach der Dauer der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit der verstorbenen Person auf.

Wenn Sie ein Einkommen haben, verringert sich die Rente.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Witwen- oder Witwerrente für frühere Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie frühere Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn

  • der Tod Folge eines Versicherungsfalles war (dazu gehören Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten),
  • Ihre frühere Ehe oder frühere eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde und
  • die verstorbene Person Ihnen während des letzten Jahres vor dem Tod Unterhalt geleistet hat oder
  • Sie Anspruch auf Unterhalt hatten.
Kosten

Es fallen keine Kosten an.

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Freitag: 08:00 - 12:00     
Stand: 09.03.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)