Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag

Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert (für Grundsteuer A) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (für Grundsteuer B) und den Grundsteuermessbetrag.

Beschreibung

Der Grundsteuer unterliegen

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
  • Grundstücke, z. B. Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen, Gewerbegrundstücke (Grundsteuer B).

Grundlage für die Steuerberechnung ist für die Grundsteuer A der Ertragswert des Betriebs. Für die Grundsteuer B sind die Flächen der Flurstücke und der Gebäude sowie die Gebäudenutzung entscheidend. Die persönlichen Verhältnisse der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers werden bei der Feststellung der Steuerbemessungsgrundlage nicht berücksichtigt.

 

Wie wird die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft berechnet?

Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).

Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:

Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört  ×  nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau)  =  Reinertrag

Reinertrag  ×  Faktor 18,6  =  Grundsteuerwert 

Grundsteuerwert  ×   Grundsteuermesszahl 0,55 Promille  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer 

Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.

 

Wie wird die Grundsteuer B für Grundstücke berechnet?

Grund und Boden                                                                                               

Fläche des Flurstücks  ×  0,04 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden

Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden  ×  100%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Gebäude - Wohnnutzung

Wohnfläche  ×  0,50 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche

Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche  ×  70%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken

Nutzfläche  ×  0,50 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche

Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche  ×  100%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Für die Wohnfläche wird die Grundsteuermesszahl von 70 % in drei Fällen um jeweils weitere 25 % ermäßigt:

  1. Wohnteil eines aktiven Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
  2. denkmalgeschützte Gebäude
  3. Gebäude des sozialen Wohnungsbaus

Für die Nutzfläche wird die Grundsteuermesszahl von 100 % nur bei denkmalgeschützten Gebäuden um 25 % ermäßigt.

 

Wer muss die Grundsteuer bezahlen?

Siehe dazu "Grundsteuer; Zahlung an die Gemeinde" unter "Verwandte Themen"

 

Was passiert, wenn sich am Grundbesitz etwas ändert?

Die bzw. der Steuerpflichtige muss die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten. Das Finanzamt sowie die Gemeinde erlassen dann neue Bescheide. 
Beispiele für Änderungen, die angezeigt werden müssen:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.
Für Sie zuständig

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Donnerstag: 08:00 - 12:00      14:00 - 18:00
Freitag: 08:00 - 12:00     
Stand: 08.11.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)