Der Gemeinderat Michelsneukirchen hat in seiner Sitzung am 18.06.2025 auf Grund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), und Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588 ff), zuletzt geändert durch die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 254), eine Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Stellplatzsatzung) erlassen.
Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2025 in Kraft.
Die Stellplatzsatzung liegt in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Falkenstein im Rathaus in Falkenstein, Zi.Nr. 18, zur Einsicht während der allgemeinen Geschäftsstunden auf. An den jeweiligen Amtstagen kann sie auch in der Gemeindekanzlei Michelsneukirchen eingesehen werden.